Ein Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, gilt nicht als Feiertag (§ 7 Abs 7 ARG). Für Arbeitsleistungen an einem solchen Tag gebührt daher kein Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG (OGH 29. 7. 2020, 9 ObA 29/20k).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

