Wird der Aufforderung zur Übermittlung von Unterlagen nach dem LSD-BG nicht entsprochen, so ist als Tatort des dadurch begangenen Delikts der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen. Danach ist daher auch zu beurteilen, welche Strafbehörde örtlich zuständig ist (VwGH 29. 10. 2020, Ra 2018/11/0129).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

