Die Bindungswirkung des Formulars A 1 gilt auch, wenn es für eine selbständige Tätigkeit ausgestellt wurde, selbst wenn die Behörde bei einer Kontrolle diese Tätigkeit als die eines unselbständig Beschäftigten wertet (VwGH 9. 12. 2019, Ra 2016/08/0118).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

