Die einvernehmliche Lösung des (karenzierten) Dienstverhältnisses beendet den Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Wird dieser Umstand dem AMS nicht gemeldet, führt dies daher zur Rückforderung des weiterhin bezogenen Weiterbildungsgeldes (VwGH 7. 9. 2020, Ra 2016/08/0062).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

