Der Einwand des beklagten Arbeitgebers gegen eine Bruttoforderung, dass die Sozialversicherungsbeiträge und die Lohnsteuer bereits bezahlt seien, ist grundsätzlich zulässig. Dabei sind jedoch die angeblich abgeführten oder nicht fälligen Beitragsanteile ziffernmäßig zu konkretisieren und ist ein Tilgungsnachweis anzubieten (OGH 29. 6. 2020, 8 ObA 51/20p).

