Mit BGBl I 2020/160, ausgegeben am 31. 12. 2020, wurde die Sonderfreistellung COVID-19 im Mutterschutzgesetz (MSchG) implementiert (§ 3a MSchG). Werdenden Müttern wird dadurch unter bestimmten Voraussetzungen ein Freistellungsanspruch eingeräumt.
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

