Für die Anfechtung einer Kündigung stehen nur relativ kurze Fristen zur Verfügung. Werden die Gründe für die Anfechtung der Kündigung nicht angeführt, so ist die Anfechtungsklage zwar fristgerecht, aber unvollständig. In diesem Fall ist prinzipiell ein Verbesserungsauftrag zu erteilen. Wird diesem fristgerecht nachgekommen, ist die Klage als bereits zum ursprünglichen Zeitpunkt vollständig eingebracht anzusehen (OGH 29. 6. 2020, 8 ObA 55/20a).

