Wenn die Einsatzzeit eines Buslenkers (§ 16 AZG) nicht Arbeitszeit (iSd § 13b Abs 1 AZG) umfasst, sondern auf Ruhepausen (iSd § 11 AZG) oder diesen gleichzuhaltende Lenkpausen entfällt, steht kein Arbeitsentgelt zu. Dies gilt auch dann, wenn das Ausmaß der gesetzlichen Ruhepause von 30 Minuten (§ 11 Abs 1 AZG) überschritten wird (OGH 27. 5. 2020, 8 ObA 35/20k). Die in § 16 AZG geregelte Einsatzzeit von Lenkern umfasst die zwischen zwei Ruhezeiten anfallende Arbeitszeit und die Arbeitszeitunterbrechungen, zu denen auch die Ruhepausen gehören (OGH 27. 2. 2012, 9 ObA 117/11p).

