Ist ein Betrieb nicht in selbständige Betriebsabteilungen gegliedert und verfügt er über mehrere Gewerbeberechtigungen, so liegt ein Mischbetrieb vor. Für diesen sieht § 9 Abs 3 ArbVG vor, dass für alle Arbeitnehmer jener Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, dem die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt („Prinzip der Tarifeinheit“). Was aber gilt für einen Mischbetrieb, in dem aufgrund zahlreicher Gewerbeberechtigungen keinem Kollektivvertrag diese maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt (OGH 29. 6. 2020, 8 ObA 14/20x)?

