Wird ein Arbeitnehmer nach seinem Vorbringen entlassen, weil er sich Umstrukturierungsmaßnahmen widersetzt, mit denen Vermögen zur Mehrheitsgesellschafterin verschoben werden soll, so kann die Entlassung wegen Sittenwidrigkeit angefochten werden. Sollten Schadenersatzansprüche gegen die Mehrheitsgesellschafterin möglich sein (dies ist bei einem Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflichten der Fall), so ist das (nach § 17 ZPO) erforderliche rechtliche Interesse für den Beitritt zum Verfahren als Nebenintervenientin gegeben (OGH 29. 6. 2020, 8 ObA 50/20s).

