Eine der ersten arbeitsrechtlichen Maßnahmen des Gesetzgebers im Frühjahr 2020 war die Hemmung des Laufs von Verfalls- und Verjährungsfristen arbeitsrechtlicher Ansprüche (§ 18b Abs 2 AVRAG). Obwohl der betroffene Zeitraum mittlerweile einige Monate zurückliegt, können sich bis in das Jahr 2023 praktische Auswirkungen aus dieser Bestimmung ergeben.

