Ist eine Arbeitnehmerin zunächst als Arbeiterin und in der Folge als Angestellte in einem durchgehenden Arbeitsverhältnis beschäftigt, so beginnt mit dem Übertritt in das Angestelltenverhältnis kein neues Arbeitsjahr und sind die Dienstzeiten als Arbeiterin bei der Dauer des Krankenentgeltanspruchs zu berücksichtigen (OGH 28. 7. 2021, 9 ObA 72/21k).

