Die Höchstgerichte mussten sich in den letzten Jahren vermehrt mit der Anwendbarkeit des BUAG beschäftigen. In einer Entscheidung stellt der OGH nochmals klar, dass für die Anwendbarkeit des BUAG bei der Produktion von Fertigteilen entscheidend ist, ob es sich um ein standardisiertes Fertigteil handelt oder um eine individuelle Anfertigung. Das BUAG ist im ersten Fall nicht, im zweiten Fall sehr wohl anwendbar. Die Zahl der hergestellten Fertigteile spielt hingegen keine Rolle (OGH 24. 6. 2021, 9 ObA 53/21s).

