Auch wenn ein (Pflege-)Elternteil im Kalenderjahr hintereinander für mehrere Kinder Kinderbetreuungsgeld bezieht, kann bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze der Überschreitungsbetrag nur einmal für das Kalenderjahr zurückgefordert werden. Die Überschreitung der Zuverdienstgrenze ist nicht für jedes Kind gesondert zu ermitteln (OGH 22. 6. 2021, 10 ObS 72/21t, 10 ObS 73/21i).

