Der Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI) sieht einen besonderen Kündigungsschutz vor. Die Auffassung der klagenden Arbeitnehmerin, dass beim besonderen Kündigungsschutz nach dem KVI wie beim allgemeinen Kündigungsschutz bezüglich der Sozialwidrigkeit einer Kündigung (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG) eine Interessenabwägung zwischen den durch die Kündigung beeinträchtigten wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers mit den betrieblichen Interessen vorzunehmen sei, trägt der Wortlaut der kollektivvertraglichen Bestimmung zum besonderen Kündigungsschutz nicht (OGH 27. 5. 2021, 9 ObA 27/21t).

