Wird das von einem Boten übermittelte Kündigungsschreiben einen Tag vor dem Urlaubsantritt im Hausbrieffach von der an der Wohnadresse anwesenden Arbeitnehmerin nicht entnommen (wobei überdies die Arbeitnehmerin von einem Nachbarn über den Zustellversuch informiert wurde), so ist davon auszugehen, dass das Kündigungsschreiben in den „Machtbereich“ der Arbeitnehmerin, die vom Betriebsrat über die bevorstehende Kündigung informiert wurde, übergegangen ist. Mit dem Übergang in den Machtbereich des Arbeitnehmers gilt eine schriftliche Kündigung als zugegangen (Empfangstheorie). Mit dem Zugang läuft die Frist für die Kündigungsanfechtung (OGH 27. 5. 2021, 9 ObA 27/21t).

