Geringfügige Änderungen im tatsächlichen Geschehen und der Abschluss eines schriftlichen „Werkvertrags“ machen aus einer Masseurin, die in den geschäftlichen Organismus eines Hotelbetriebs eingegliedert ist und kein Unternehmerrisiko trägt, noch keine Selbständige (BFG 4. 6. 2021, RV/2100789/2018).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

