Im Zuge einer GPLA (nunmehr GPLB) kam es zur Nachversteuerung von Aufwandsentschädigungen und Kilometergeldern der Geschäftsführerin, zur Aberkennung der Drittanstellung eines weiteren Geschäftsführers und zur Qualifizierung von bisher auf Basis von Werkverträgen tätigen Ärzten als Arbeitnehmer. Das BFG bestätigte die Nachversteuerung und die Umqualifizierung der Werkverträge in Dienstverträge, nicht jedoch die Aberkennung der Drittanstellung. Einmal mehr nützte es der Beschwerdeführerin nichts, dass vorangegangene Prüfungen an den vorliegenden Sachverhalten nichts auszusetzen hatten (BFG 31. 5. 2021, RV/7102278/2014).

