Die einschlägige COVID-19-Verordnung des BMSGPK sieht vor, dass Betreiber von Alten- und Pflegeheimen Mitarbeiter nur einlassen dürfen, wenn diese ein geringes epidemiologisches Risiko aufweisen. Die Kündigung eines Mitarbeiters, der sich dennoch weigert, sich regelmäßig testen zu lassen, ist keine verpönte Motivkündigung (OGH 14. 9. 2021, 8 ObA 42/21s).

