Der klagende Arbeitnehmer hat am selben Tag, an dem die Kündigung des Arbeitgebers ausgesprochen wurde, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beantragt. Diese wurde ihm rückwirkend zum Tag des Einlangens des Antrags bei der Behörde zuerkannt. Da somit zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung für den (langfristig betriebszugehörigen) Arbeitnehmer ein Kündigungsschutz bestanden hat, ist die Kündigung mangels Zustimmung des Behindertenausschusses rechtsunwirksam (OGH 28. 7. 2021, 9 ObA 80/21m).

