Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer iSd Betriebsverfassung (§ 36 Abs 2 Z 1 ArbVG). Sie unterliegen daher nicht dem allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 105 f ArbVG. Eine Prüfung der rechtlichen Einflussmöglichkeit auf die Führung des Betriebs, konkret der Ausgestaltung der Leitungsfunktion bezüglich der Dispositions- bzw Entscheidungsbefugnis in Personalangelegenheiten, ist nur für die Qualifikation als leitender Angestellter (§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG) erforderlich (OGH 24. 6. 2021, 9 ObA 69/21v).

