vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Erholungszweck und nicht erholsames Verhalten im Urlaub

RechtsprechungSteuerrechtThomas RauchPV-Info 2021, 13 - 15 Heft 11 v. 10.11.2021

Der Urlaub der Arbeitnehmer iSd UrlG dient der Erholung. Bei der Auslegung des UrlG ist daher in erster Linie auf den Erholungszweck zu achten (OGH 22. 11. 1989, 9 ObA 306/89). Dem Arbeitnehmer muss es aber freistehen, den Urlaub nach Belieben zu verbringen (OGH 29. 9. 2020, 9 ObA 69/20t). Urlaub soll durch den vorübergehenden Entfall der arbeitsrechtlichen Pflichtbindungen nämlich in erster Linie einen Freiraum zur Selbstbestimmung geben, damit sich der Arbeitnehmer erholen kann. Dem Arbeitnehmer bleibt es grundsätzlich unbenommen (obwohl der Erholungszweck des Urlaubs im Mittelpunkt des Urlaubsrechts steht), in seinem Urlaub solche Tätigkeiten zu verrichten, die nicht in erster Linie der Erholung dienen. Der Erholungszweck wird schon dadurch erreicht, dass vorübergehend die Arbeitspflicht (unter Fortzahlung des Entgelts) entfällt (OGH 27. 5. 2021, 9 ObA 88/20m).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!