Die Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, dass alle Ansprüche binnen fünf Monaten bei sonstigem Verfall schriftlich geltend zu machen sind sowie dass bei rechtzeitiger Geltendmachung die gesetzliche Verjährungsfrist gewahrt bleibt, ist grundsätzlich zulässig. Ist eine solche Regelung Inhalt einer freien Betriebsvereinbarung, so ist zu prüfen, ob diese Eingang in den betroffenen Einzelarbeitsvertrag gefunden hat (OGH 24. 6. 2021, 9 ObA 46/21m).

