Eine geringfügige Beschäftigung liegt ua dann nicht vor, wenn die Geringfügigkeitsgrenze bloß wegen Beginns bzw Beendigung der Beschäftigung während des Monats unterschritten wird. Bei Fehlen fixer Arbeitszeiten ist dabei das tatsächlich erzielte Entgelt aber nicht ohne Weiteres fiktiv auf den vollen Monat hochzurechnen (VwGH 9. 9. 2021, Ra 2021/08/0079).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

