Bereits mehrfach hat der VwGH ausgeführt, dass das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines Werkvertragsverhältnisses zu einem Dienstgeber nicht ausgeschlossen ist. Wenn aber Verschränkungen der beiden Tätigkeiten vorliegen und eine klare Trennung von Werkvertrags- und Dienstvertragstätigkeiten nicht erbracht werden kann, ist von einem einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen. Das BFG ist zwar an die Tatsachenfeststellungen rechtskräftiger Strafurteile gebunden, nicht jedoch an deren steuerrechtliche Beurteilung (BFG 28. 5. 2021, RV/5100707/2016).

