vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Frühwarnmeldung bei (neuerlicher) Kündigung in Tranchen

RechtsprechungSteuerrechtAndreas GerhartlPV-Info 2021, 7 - 8 Heft 10 v. 10.10.2021

Massenkündigungen, die innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums vorgenommen werden, müssen dem AMS im Vorhinein gemeldet werden. Dies kommt auch zum Tragen, wenn es sich um neuerliche Kündigungen handelt, die zwar zeitlich so gestreut werden, dass der Zeitraum von 30 Tagen überschritten wird, die neuerlichen Kündigungen aber nur erfolgen, weil die Erstkündigungen bekämpft werden (OGH 29. 4. 2021, 9 ObA 33/21z).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!