Massenkündigungen, die innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums vorgenommen werden, müssen dem AMS im Vorhinein gemeldet werden. Dies kommt auch zum Tragen, wenn es sich um neuerliche Kündigungen handelt, die zwar zeitlich so gestreut werden, dass der Zeitraum von 30 Tagen überschritten wird, die neuerlichen Kündigungen aber nur erfolgen, weil die Erstkündigungen bekämpft werden (OGH 29. 4. 2021, 9 ObA 33/21z).

