Auf ein zur Erfüllung der Weiterbeschäftigungszeit nach § 18 BAG auf unbestimmte Zeit neu eingegangenes Arbeitsverhältnis sind die Bestimmungen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach den §§ 105 ff ArbVG anzuwenden (OGH 24. 6. 2021, 9 ObA 48/21f).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

