Der OGH hatte zu klären, ob nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie eine Zusammenrechnung unterbrochener Arbeitsverhältnisse für die Ermittlung der Dauer der Kündigungsfrist, wenn diese an die Länge der Beschäftigungszeit gebunden ist, vorgenommen werden muss. Da dem Kollektivvertrag kein Hinweis auf eine solche Zusammenrechnung zu entnehmen ist, ist davon auszugehen, dass diese für die Ermittlung der Dauer der Kündigungsfrist nicht zu erfolgen hat. Lediglich für die Abfertigung ist eine Zusammenrechnung von unterbrochenen Arbeitsverhältnissen vorgesehen und ist daher für die Ermittlung der Länge der Kündigungsfrist nicht zusammenzurechnen (OGH 27. 5. 2021, 9 ObA 61/21t).

