Eine Kundenschutzklausel (Mandanten- bzw Klientenschutzklausel) ist eine besondere Art einer Konkurrenzklausel. Eine Geheimhaltungsvereinbarung ist keine Konkurrenzklausel (iSd § 36 AngG) und unterliegt insbesondere nicht deren zeitlichen Beschränkungen. Die Parteien des Arbeitsvertrags können eine Konkurrenzklausel und eine Geheimhaltungsvereinbarung in den Arbeitsvertrag aufnehmen (OGH 17. 12. 2019, 9 ObA 134/19z).

