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Der dreifache Versetzungsschutz von Betriebsratsmitgliedern

RechtsprechungSteuerrechtThomas RauchPV-Info 2020, 40 - 42 Heft 7 und 8 v. 10.7.2020

Die Versetzung eines Arbeitnehmers darf dem Arbeitsvertrag nicht widersprechen; es sind der allgemeine Versetzungsschutz (§ 101 ArbVG) sowie bei Betriebsratsmitgliedern der besondere Versetzungsschutz (§ 115 Abs 3 ArbVG) zu beachten. Der klagende Arbeitnehmer muss behaupten und beweisen, dass mindestens ein Verstoß gegen einen dieser Schutzbereiche vorliegt (OGH 30. 10. 2019, 9 ObA 107/19d).

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