Die Versetzung eines Arbeitnehmers darf dem Arbeitsvertrag nicht widersprechen; es sind der allgemeine Versetzungsschutz (§ 101 ArbVG) sowie bei Betriebsratsmitgliedern der besondere Versetzungsschutz (§ 115 Abs 3 ArbVG) zu beachten. Der klagende Arbeitnehmer muss behaupten und beweisen, dass mindestens ein Verstoß gegen einen dieser Schutzbereiche vorliegt (OGH 30. 10. 2019, 9 ObA 107/19d).

