Mit der Urlaubsersatzleistung wird der noch nicht verbrauchte, in der Vergangenheit entstandene Urlaubsanspruch abgegolten. Für die Bemessung der Urlaubsersatzleistung ist daher das im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses zustehende Entgelt und nicht das Entgelt im Falle eines fiktiven Urlaubsverbrauchs nach Beendigung des Dienstverhältnisses heranzuziehen (VwGH 29. 1. 2020, Ro 2019/08/0020).

