Ein jüngst ergangenes Erkenntnis des BFG vom 14. 5. 2020, RV/7100310/2020, befasst sich ua mit der Frage, ob ausländische Einkünfte auch dann in Österreich im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind, wenn Österreich nicht der abkommensrechtliche Ansässigkeitsstaat ist. Im Ergebnis sind, nach Ansicht des BFG, bei unbeschränkter Steuerpflicht im Inland die ausländischen − unter Progressionsvorbehalt befreiten – Einkünfte ebenso in der Bemessungsgrundlage für die Einkommen-steuerberechnung zu berücksichtigen. Diese Rechtsauffassung steht in klarem Widerspruch zur bisherigen österreichischen Verwaltungspraxis.

