Die Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe gilt gemäß § 4 Abs 6 FLAG ausdrücklich als Familienbeihilfe. Der tatsächliche Bezug dieser Ausgleichszahlung genügt, um die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld zu erfüllen. Dies auch dann, wenn die ausländische Familienleistung als Primärleistung vom getrenntlebenden Vater bezogen wird und nur die Ausgleichszahlung von der Mutter (OGH 24. 6. 2020, 10 ObS 74/20k).

