Das Wochengeld soll einen Ersatz für den in Zusammenhang mit der Entbindung stehenden Verlust des Arbeitsverdienstes bieten. Grundsätzlich gebührt es in Höhe des durchschnittlichen täglichen Arbeitsverdienstes der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Um Einkommensverluste zu vermeiden, sieht das Gesetz Schutzbestimmungen und – in bestimmten Fällen – Günstigkeitsvergleiche vor. Dass genau solche Schutzbestimmungen im Einzelfall auch zu Nachteilen führen können, rechtfertigt aber nicht, das Günstigkeitsprinzip analog anzuwenden (OGH 24. 6. 2020, 10 ObS 60/20a).

