Der Anhang des Kollektivvertrags für das Rote Kreuz enthält für das Bundesland Kärnten Pausenregelungen, die von den allgemeinen Bestimmungen des Kollektivvertrags abweichen. Diese Bestimmungen werfen die Frage auf, ob Teilzeitbeschäftigte dadurch diskriminiert werden. Der OGH hat darüber in einem Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG entschieden (OGH 25. 5. 2020, 9 ObA 121/19p).

