Für Rufbereitschaft kann ein geringeres Entgelt vereinbart werden als für die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung. Die Grenze dafür markiert das Vorliegen eines sittenwidrigen Lohnwuchers. Ist dies nicht der Fall, bleibt dagegen auch eine unangemessen niedrige Entgeltvereinbarung gültig (OGH 24. 4. 2020, 8 ObA 4/20a).
Abstract aus Fachzeitschrift für Personalverrechnung bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

