Während der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen. Wenn sich der Arbeitnehmer für die Arbeit umzieht, erbringt er noch nicht seine „Kernarbeitsleistung“, steht aber dem Arbeitgeber in dem Sinn zur Verfügung, dass er seiner Anordnung Folge leistet. Das für die Wertung als Arbeitszeit erforderliche Mindestmaß an Fremdbestimmung des Arbeitnehmers liegt vor, wenn die Dienstkleidung nicht bereits zu Hause angezogen werden darf oder dies unzumutbar ist (OGH 25. 5. 2020, 9 ObA 13/20g).

