Auch ein selbständiger Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei kann daneben noch in einem Dienstverhältnis bei einem anderen Rechtsanwalt beschäftigt werden. Aber auch ein angestellter Rechtsanwalt hat nur dann Anspruch auf Sonderzahlungen, wenn es dafür eine Rechtsgrundlage gibt. Die Erhebung einer Verjährungseinrede durch einen Rechtsanwalt ist weder berufs- oder standeswidrig noch verstößt es gegen die guten Sitten (OGH 27. 5. 2020, 8 ObA 18/20k).

