Sozialversicherungsbeiträge für sonstige Bezüge sind anteilig einem etwaigen Sechstelüberhang zuzuordnen. Sozialversicherungsbeiträge, die sowohl auf einen laufenden als auch einen sonstigen Bezug entfallen, mindern anteilig die Bemessungsgrundlage (VwGH 14. 5. 2020, Ra 2019/13/0093).

