Auch für die Abrechnung des Beschäftigungsbonus gibt es COVID-19-Erleichterungen: Die aws (Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH) hat die Fristen für die Abrechnung des Beschäftigungsbonus für alle Unternehmen auf insgesamt sechs Monate ab dem Abrechnungsstichtag verlängert. Das ist gerade für Förderungsnehmer, die COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe für im Beschäftigungsbonus geförderte Arbeitnehmer beantragt haben, eine große Erleichterung. Sie müssen zusätzliche Berechnungsschritte zur Vermeidung der Doppelförderung vornehmen und brauchen oft auch mehr Zeit, um die Lohnnebenkosten auf Basis der finalen Abrechnung der Kurzarbeit in der Personalverrechnung zu ermitteln.

