Voraussetzung für den Papamonat ist auch, dass Vater, Kind und der andere Elternteil „in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben“. Etwas voreilig versagte die ÖGK einem Vater den Familienzeitbonus, da die Mutter während dieser Zeit überwiegend stationär betreut werden musste. Für den OGH besteht durch das Fehlen einer Ausnahmeregelung für Fälle wie diesen eine verdeckte Gesetzeslücke. Im Fall eines unvorhersehbaren, medizinisch erforderlichen stationären Krankenhausaufenthalts des „anderen Elternteils“ während der Familienzeit des Vaters liegt ein gemeinsamer Haushalt iSd § 2 Abs 1 Z 3, Abs 3 FamZeitbG vor (OGH 21. 1. 2020, 10 ObS 147/19v).

