Nach der Rechtsprechung ist zwischen Aussetzungsvereinbarungen, die ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen, und Wiedereinstellungszusagen und -vereinbarungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden. Bei einer bloßen Karenzierung wird das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Eine Karenzierung ist daher von einer Wiedereinstellungszusage zu unterscheiden, welche die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt (OGH 27. 5. 2020, 8 ObA 41/20f).

