Die Haftung eines Betriebsnachfolgers für Beitragsschulden des Vorgängers setzt voraus, dass eine Betriebsnachfolge stattgefunden hat. Dafür ist ein Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht, etwa durch Übernahme wesentlicher Betriebsmittel, erforderlich. Wesentlich ist, ob der Erwerber in die Lage versetzt wird, das Unternehmen auf eigene Rechnung und Gefahr fortzuführen (VwGH 29. 1. 2020, Ra 2019/08/0153).

