Werden persönlich erbrachte Leistungen von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH über zwischengeschaltete Kommanditgesellschaften, an denen sie selbst beteiligt sind, verrechnet und liegen keine außersteuerlichen Gründe für diese gewählte Gestaltung vor, erfolgt eine Zurechnung der Einkünfte zu den Gesellschafter-Geschäftsführern und nicht zu den Kommanditgesellschaften. Sind auf der Ebene der Gesellschafter-Geschäftsführer die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, sind die Einkünfte sodann auch in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag einzubeziehen (BFG 25. 10. 2019, RV/7101648/2017).

