§ 916 ABGB; § 3 Abs 3, § 33 Abs 2 PSG; § 228 ZPO
Bei der Errichtung der Stiftungserklärung handelt es sich um ein einseitiges, nicht empfangs- oder annahmebedürftiges Rechtsgeschäft, und zwar auch dann, wenn mehrere Stifter gemeinsam eine Privatstiftung errichten.

