§ 587 Abs 3, § 617 Abs 8 ZPO; § 1 Abs 1, § 2 UGB
Die Unzuständigkeit des OGH nach § 617 Abs 8 ZPO gilt für Schiedsverfahren, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, unabhängig davon, ob es sich bei den anderen Parteien um Verbraucher oder Unternehmer handelt.

