Art 2 Abs 1 lit c AussStrG
Für die Annahme einer Parteistellung gem Art 2 Abs 1 lit c AussStrG genügt es nicht, dass die "Rechtsstellung" oder die "rechtlichen Interessen" einer Person berührt werden.
Art 2 Abs 1 lit c AussStrG ist eng auszulegen, um zu verhindern, dass Außerstreitverfahren durch Einbezug weiterer Betroffener sich zu "Monsterverfahren" entwickeln.