Art 10 Abs 2, Art 3 Abs 2 flIO; Art 552 § 4 Abs 3 PGR
Die Rekurslegitimation kommt nur den jeweiligen Schuldnern bzw bei Gesellschaften deren vertretungsbefugten Organen sowie den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu.
Art 10 Abs 2, Art 3 Abs 2 flIO; Art 552 § 4 Abs 3 PGR
Die Rekurslegitimation kommt nur den jeweiligen Schuldnern bzw bei Gesellschaften deren vertretungsbefugten Organen sowie den Gläubigern bescheinigter Konkursforderungen zu.