Art 924 Abs 1 PGR; Art 105 Abs 1 IUG-alt; § 1298 ABGB
Mit Kündigung/Rücknahmeantrag des Anlegers schlägt dessen mittelbarer Schaden direkt auf sein Vermögen durch.
Die Verwaltungsgesellschaft eines Investmentunternehmens (Kollektivtreuhänderschaft) haftet Anlegern gegenüber nach vertragsrechtlichen Grundsätzen für Treubruch.