§ 1 Abs 1 DSG; Art 5 DSGVO; Art 144 B-VG; Art 2 StGG; Art 7 B-VG; § 30 PSG
Es besteht kein schutzwürdiges Interesse einer Privatstiftung an der Geheimhaltung ihres Vermögens oder Einkommens, das ihr der Unterhaltsschuldner zugewendet hat, gegenüber der Unterhaltsberechtigten, um die Prüfung eines allfälligen Unterhaltsanspruchs unmöglich zu machen.